„Unabhängig und frei von Weisung tritt der Patientenbeauftragte für die Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten ein und bringt ihre Anliegen in gesundheitspolitischen Zusammenhängen vor.“ (Zitat: Dirk Meyer aus dem Jahresbericht des Patientenbeauftragten 2013)
Patientenfürsprecher sind Kümmerer …
Der Gesetzgeber schreibt den Krankenhäusern vor eine unabhängige Beschwerdestelle für Patienten einzurichten. Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen, § 5:
„Der Krankenhausträger trifft Vorkehrungen für die Entgegennahme und Bearbeitung von Patientenbeschwerden durch eine unabhängige Stelle, die mit allgemein anerkannten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes sowie der Selbsthilfe eng zusammenarbeiten soll.“
Unter dem Titel “Patientenrechtegesetz” sind Änderungen in einer Reihe von Gesetzen geschaffen worden.
§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
§ 630b Anwendbare Vorschriften
§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten
§ 630d Einwilligung
§ 630e Aufklärungspflichten
§ 630f Dokumentation der Behandlung
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
“Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.„
Nach der Gesetzesbegründung gehört zu einem geeigneten Beschwerdemanagement insbesondere:
Unverbindliche Empfehlung:
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