Probleme, Rechte und Pflichten beim Krankenhausaufenthalt
Wo bekomme ich Hilfe – Was kann ich bei einem Beschwerdefall tun?
- Direkte Ansprache – z. B.: Die Pflegekraft oder Stationsleitung, den Stationsarzt, etc.
- Institutionelles Beschwerdemanagement des Krankenhauses
- Patientenfürsprecher
- Patientenbeauftragter als zentraler Ansprechpartner für ratsuchende PatientenInnen sowie deren Angehörigen), bspw. in NRW www.patientenbeauftragte.nrw.de
- z. B. für spezifische Probleme bei:
Kostenübernahme durch die Krankenkassen z. B. bei Medikamenten, Heil- oder Hilfsmitteln - Wahlleistungen (im Krankenhaus, „Igel“)
- Versorgungsprobleme: Fachärzte, Verordnungen, ambulante Psychotherapie, Versorgung auf dem „Land“, etc.
- Patientenrechte, Akteneinsicht, Zweitmeinung
- z. B. für spezifische Probleme bei:
- Patientenbeauftragte® der Bundesregierung www.patientenbeauftragte.de
- Krankenkassen
- Ärztekammer
Patientenfürsprecher
„Unabhängig und frei von Weisung tritt der Patientenbeauftragte für die Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten ein und bringt ihre Anliegen in gesundheitspolitischen Zusammenhängen vor.“ (Zitat: Dirk Meyer aus dem Jahresbericht des Patientenbeauftragten 2013)
Patientenfürsprecher sind Kümmerer …
- für die Belange der Patienten und ihrer Angehörigen
- übernehmen Lotsenfunktion im Gesundheitssystem
- Vermittlung geeigneter Beratungs- und Unterstützungsangebote
- Begleiten die Patienten in Ihrem Anliegen im Krankenhaus
Der Gesetzgeber schreibt den Krankenhäusern vor eine unabhängige Beschwerdestelle für Patienten einzurichten. Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen, § 5:
„Der Krankenhausträger trifft Vorkehrungen für die Entgegennahme und Bearbeitung von Patientenbeschwerden durch eine unabhängige Stelle, die mit allgemein anerkannten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes sowie der Selbsthilfe eng zusammenarbeiten soll.“
Fazit:
Was kann ich im Beschwerdefall tun?
Wo bekomme ich Hilfe?
- Kommunizieren Sie Ihre Unzufriedenheit oder das Problem an die Mitarbeiter.
- Wenden Sie sich an das Beschwerdemanagement oder/und den Patientenfürsprecher.
- Sollten Sie hier nicht weiterkommen, können Sie auch bei Krankenkassen oder z. B. Berufskammern (Ärztekammer) wie auch bei dem Patientenbeauftragten (Land/Bund) Hilfe erhalten.
Das Patientenrechtegesetz
Unter dem Titel “Patientenrechtegesetz” sind Änderungen in einer Reihe von Gesetzen geschaffen worden.
- Regelungen im BGB: Neuregelungen §§ 630 a- h BGB
- Sozialgesetzbuch V
- Krankenkassen müssen Leistungsanträge innerhalb von drei Wochen bescheiden
- Sieben Tage Frist für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
- Krankenkassen “sollen” bei Behandlungsfehlern unterstützen
- Beschwerdemanagement für Krankenhäuser Pflicht
- Fehlermeldesysteme werden unterstützt
- Daten aus Fehlermeldesystemen sind geschützt
- Krankenhausfinanzierungsgesetz
- Bundesärzteordnung (BÄO) u.a.
- Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; fehlende Berufshaftpflichtversicherung kann zum Ruhen der Approbation führen
Regelungen im BGB
§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
§ 630b Anwendbare Vorschriften
§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten
§ 630d Einwilligung
§ 630e Aufklärungspflichten
§ 630f Dokumentation der Behandlung
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Der Behandlungsvertrag im BGB
§ 630 a BGB
“Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.„
§ 630 c – Informationspflichten
- generelle Informationspflicht über die komplette Behandlung
- Informationspflicht über Behandlungsfehler (siehe § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB‑E)
- Informationspflicht über Behandlungskosten (=„wirtschaftliche Aufklärung“)
§ 630 c – Ausnahmen von der Informationspflichten:
- bei Unaufschiebbarkeit der Behandlung
- bei ausdrücklichem Verzicht des Patienten
- aufgrund anderer Umstände, z.B. sofern die begründete Gefahr besteht, dass der
Patienten sein Leben/seine Gesundheit gefährdet - wenn der Patient über hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der beabsichtigten
Behandlung verfügt (z.B. selbst Arzt ist)
§ 630 g – Einsichtnahme in die Patientenakte
Regelungen im SGB V – Beschwerdemanagement im KH Pflicht
§ 135a Absatz 2 SGB V:
- u.a. Krankenhäuser sind verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.
- Das Patientenrechtegesetz ergänzt diese Norm und regelt nun, dass zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten (d. h. systematisch und transparent) Beschwerdemanagements gehört.
Nach der Gesetzesbegründung gehört zu einem geeigneten Beschwerdemanagement insbesondere:
- dass PatientenInnen wie auch Mitarbeiter in geeigneter Form über ihre Beschwerdemöglichkeit und Ansprechpartner vor Ort informiert werden
- eine zügige und transparente Bearbeitung der Beschwerden
- eine Unterrichtung über das Ergebnis und mögliche Konsequenzen (unter Einhaltung der Datenschutzregelungen).
Fazit: Gesetzeslage
- Vieles ist gesetzlich geregelt
- Kennen Sie Ihre Rechte
Unverbindliche Empfehlung:
Medizinstudenten übersetzen Befunde in eine für Patienten leicht verständliche Sprache. Kostenlos.