Satzung des BBfG

Satzung des Bundesverbands Beschwerdemanagement für Gesundheitseinrichtungen

Sat­zung vom 14.11.2014 (Errich­tung 01.01.2015); neu: Sat­zungs­än­de­rung vom 16.03.2017 und Sat­zungs­än­de­rung vom 02.04.2019). Neu Sat­zung ab 01.01.2020:

§ 1 Name, Sitz und Gerichtstand

1. Der Ver­ein führt den Namen Bun­des­ver­band Beschwer­de­ma­nage­ment für Gesund­heits­ein­rich­tun­gen e. V. (BBfG e. V.).

2. Sitz und Gericht­stand ist Stutt­gart. (Sitz des Ver­eins: Kli­ni­kum Stutt­gart, Kriegs­berg­stra­ße 60, 70174 Stutt­gart).

§ 2 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden

Der BBfG e.V. ist in kei­nem ande­ren Ver­band Mit­glied. Der Ver­ein kann sich wei­te­ren Ver­bän­den anschlie­ßen, wenn die­ses dem Ver­eins­zweck för­der­lich ist.

§ 3 Zweck

1. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung des öffent­li­chen Gesund­heits­we­sens durch den Aus­tausch zur Opti­mie­rung der Pro­zes­se und der Kom­pe­ten­zen im Bereich Lob- und Beschwer­de­ma­nage­ment in Gesund­heits­ein­rich­tun­gen sowie zur Auf­stel­lung von Emp­feh­lun­gen für Min­dest­stan­dards im Bereich Lob- und Beschwer­de­ma­nage­ment.

2. Ein wei­te­res Anlie­gen des Ver­eins ist, die fach­lich- the­ma­ti­sche Ver­bin­dung zwi­schen den Mit­glie­dern her­zu­stel­len, auf­recht zu erhal­ten und aus­zu­bau­en und bei den regel­mä­ßig statt­fin­den­den Tagun­gen den per­sön­li­chen Aus­tausch zu pfle­gen, zu för­dern und sich im Forum gegen­sei­tig Rat, Hil­fe­stel­lung und Infor­ma­tio­nen zu geben.

3. Der Ver­eins­zweck wird unter ande­rem ver­wirk­licht durch die Teil­nah­me und Durch­füh­rung von Tagun­gen, Sym­po­si­en und Netz­werktref­fen.

4. Der Ver­ein grün­det sich aus dem bis­her nicht im Ver­eins­re­gis­ter regis­trier­ten ‚Netz­werk Beschwer­de­ma­nage­ment für Gesund­heits­ein­rich­tun­gen” des Kli­ni­kum Nürn­bergs, wel­ches von Alo­is Hirth gegrün­det wur­de.

5. Der Ver­ein ist poli­tisch, ras­sisch und kon­fes­sio­nell neu­tral.

§ 4 Mittel des Vereins

1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts »steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung.

2. Der Ver­ein ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den.

3. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Kei­ne Per­son darf durch Aus­ga­ben, die dem Zwe­cke des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­halt­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen, begüns­tigt wer­den.

4. Die Mit­glie­der der Ver­eins­or­ga­ne sind ehren­amt­lich tätig, soweit die­se Sat­zung nichts ande­res bestimmt oder zulässt. Der Ver­ein kann haupt- oder neben­be­ruf­lich täti­ge Mit­ar­bei­ter ent­gelt­lich beschäf­ti­gen.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalen­der­jahr.

§ 6 Mitgliedschaft

6.1. Mit­glied­schaft

  1. Der Ver­ein hat ordent­li­che Mit­glie­der, för­dern­de Mit­glie­der und Ehren­mit­glie­der.
  2. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che Per­son, die den Kri­te­ri­en unter § 6 Nr. 5 und § 6 Nr. 7. ent­spre­chen, und Unter­neh­men, die § 6 Nr. 6 oder 7 ent­spre­chen, wer­den. Die Mit­glie­der des Ver­eins sind ver­pflich­tet, die Zie­le des Ver­eins zu unter­stüt­zen und zu för­dern sowie sein Anse­hen zu stär­ken.
  3. Die Ehren­mit­glied­schaft wird ver­lie­hen durch den Vor­stand nach Beschluss durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung.
  4. Die ordent­li­che Mit­glied­schaft beginnt mit Bekannt­ga­be der Auf­nah­me an das Mit­glied auf­grund Ent­schei­dung des Vor­stan­des.
    Der Vor­stand ent­schei­det über die Auf­nah­me auf­grund eines schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trags. Eine Ableh­nung der Auf­nah­me ist durch den Vor­stand auf dem Antrag des Abge­lehn­ten zu ver­mer­ken.
    Gegen die­sen Ableh­nungs­be­scheid kann der Abge­lehn­te bin­nen einer Frist von 4 Wochen den Vor­stand anru­fen. Der Vor­stand ent­schei­det abschlie­ßend.
  5. Als ordent­li­ches Mit­glied auf­ge­nom­men wer­den kön­nen Mit­ar­bei­ter von Gesund­heits­ein­rich­tun­gen mit dem Auf­trag der direk­ten Pati­en­ten- oder Kli­en­ten­ver­sor­gung die bereits Mit­glied in dem unter §3 auf­ge­führ­ten ‚Netz­werk Beschwer­de­ma­nage­ment für Gesund­heits­ein­rich­tun­gen” waren. Hier­bei han­delt es sich um eine so genann­te ‚Per­so­nen­mit­glied­schaft”.
  6. Eben­falls steht die ordent­li­che Mit­glied­schaft allen Unter­neh­men im Gesund­heits­we­sen, die in der direk­ten Pati­en­ten­ver­sor­gung tätig sind offen oder direk­te Dienst­leis­tun­gen, die dem Ver­eins­zweck § 3 Abs. 1 ent­spre­chen, fir sol­che Unter­neh­men erbrin­gen. Hier­bei han­delt es sich um eine so genann­te ‚Unter­neh­mens­mit­glied­schaft*.
  7. För­dern­de Mit­glie­der kön­nen natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen des Pri­vat­rechts, des öffent­li­chen Rechts oder kirch­li­chen Rechts sein. Der Vor­stand ent­schei­det über die Auf­nah­me auf­grund eines schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trags. Eine Ableh­nung der Auf­nah­me ist durch den Vor­stand auf dem Antrag des Abge­lehn­ten zu ver­mer­ken. Gegen die­sen Ableh­nungs­be­scheid kann der Abge­lehn­te bin­nen einer Frist von 4 Wochen den Vor­stand anru­fen. Der Vor­stand ent­schei­det abschlie­ßend.
  8. Mit dem Antrag zur Mit­glied­schaft erkennt das neue Mit­glied die Sat­zung und die Ord­nun­gen des Ver­eins an.
  9. Die Mit­glied­schaft von Per­so­nen endet durch Aus­tritt, Aus­schluss oder Tod.
  10. Die Mit­glied­schaft von Unter­neh­men endet mit Aus­tritt oder dem Unter­gang des Unter­neh­mens.
  11. Der Aus­tritt erfolgt durch Kün­di­gung. Die­se muss mit sechs­mo­na­ti­ger Kün­di­gungs­frist zum Jah­res­en­de erklart wer­den.
  12. Der Aus­schluss kann wegen gro­ben Ver­sto­ßes gegen die Sat­zung oder die Inter­es­sen des Ver­eins mit sofor­ti­ger Wir­kung erfol­gen.
  13. Die Ent­schei­dung über den Aus­schluss trifft die Mit­glie­der­ver­samm­lung nach Anhö­rung des Mit­glieds.
  14. Bei Been­di­gung der Mit­glied­schaft haben die Mit­glie­der kei­nen Anspruch an das Ver­eins­ver­mö­gen.

6.2. Mit­glied­schaft – Begren­zung

Bei Kran­ken­häu­sern beinhal­tet eine Unter­neh­mens­mit­glied­schaft bis zu fünf Kran­ken­h­aus­stand­or­te (maxi­mal fünf IK-Num­mern) des glei­chen Trä­gers. Die Mit­glied­schaft wei­te­rer Kran­ken­h­aus­stand­or­te bedingt wei­te­re Unter­neh­mens­mit­glied­schaf­ten.

§ 7 Organe des Vereins

Die Ver­eins­or­ga­ne sind:

1. Mit­glie­der­ver­samm­lung

2. Vor­stand

3. Der Bei­rat

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins.

2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung berät und beschließt über alle wich­ti­gen Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist als beschlie­ßen­des Organ zustän­dig für:

  • Die Wahl des Vor­stan­des
  • Die Wahl der Kas­sen­prü­fer
  • Die Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern
  • Den Erlass der Bei­trags­ord­nung und die Fest­set­zung von Umla­gen oder sons­ti­gen finan­zi­el­len
  • Zuwen­dun­gen der Mit­glie­der
  • Die Ent­las­tung des Vor­stan­des
  • Die Abwahl des Vor­stan­des
  • Die Ände­rung der Sat­zung
  • Die Ver­eins­auf­lö­sung

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung muss min­des­tens ein­mal im Kalen­der­jahr durch den Vor­stand ein­be­ru­fen wer­den. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn dies min­des­tens von einem Vier­tel der Mit­glie­der schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und des Grun­des ver­langt wird. Die Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung muss den Mit­glie­dern min­des­tens 4 Wochen vor dem Ter­min, schrift­lich unter Anga­be der vor­läu­fi­gen Tages­ord­nung vor­lie­gen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn per­so­nel­le Ver­än­de­run­gen, die finan­zi­el­le Situa­ti­on des Ver­eins oder juris­ti­sche Belan­ge dies erfor­dern. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu fer­ti­gen, wel­ches vom Ver­samm­lungs­lei­ter und von dem durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung gewähl­ten Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwe­sen­den Ver­eins­mit­glie­der beschluss­fä­hig. Stimm­be­rech­tigt ist jedes Ver­eins­mit­glied. Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind mit ein­fa­cher Mehr­heit zu fas­sen.

3. Die Tages­ord­nung soll ent­hal­ten:

3.1 Tatig­keits­be­richt des Vor­stan­des

3.2 Kas­sen­prüf­be­richt

3.3 Wahl eines/r Versammlungsleiters/in und Ent­las­tung des Vor­stan­des

3.4 Vor­la­ge und Ver­ab­schie­dung des Haus­halts­vor­anschla­ges für das Ifd. Geschäfts­jahr

3.5 Anträ­ge

3.6 Ver­schie­de­nes

3.7 Fest­le­gung des nächs­ten Ver­samm­lungs­or­tes

Im Bedarfs­fall ist die Tages­ord­nung noch um wei­te­re Punk­te wie „Wah­len” oder
»Neu­fest­set­zung der Bei­trä­ge“ zu ergän­zen.

4. Antra­ge zur Tages­ord­nung müs­sen dem Vor­stand spä­tes­tens zehn Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich vor­lie­gen. Spä­ter ein­ge­hen­de Antra­ge kön­nen durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung zuge­las­sen wer­den.

5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der ver­tre­te­nen Stim­men beschluss­fä­hig. Sie beschließt grund­sätz­lich mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men.

6. Sat­zungs­än­de­run­gen sowie die Ernen­nung von Ehren­vor­sit­zen­den und Ehren­mit­glie­dern kön­nen nur mit einer Zwei­drit­tel­mehr­heit der anwe­sen­den Stim­men beschlos­sen wer­den.

7. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung kann nur über die mit der Ein­la­dung bekannt gege­be­nen Tages­ord­nungs­punk­te beschlie­ßen.

§ 9 Vorstand

1. In den Vor­stand des Ver­eins kann nur gewählt oder beru­fen wer­den, wer zum Zeit­punkt der Wahl voll­jäh­rig ist, sowie für das aus­zu­füh­ren­de Amt die hin­rei­chen­de fach­li­che und per­sön­li­che Eig­nung besitzt.

2. Die Amts­zeit der Vor­stands­mit­glie­der betragt 2 Jah­re, soweit die­se Sat­zung nichts ande­res bestimmt. Die Wie­der­wahl ist aus­drück­lich zuläs­sig. Nach dem Ende der Amts­zeit sind Vor­stands­mit­glie­der bis zu Neu­wahl im Amt. Schei­det ein Mit­glied des Vor­stand vor Ablauf der Amts­zeit durch Been­di­gung der Mit­glied­schaft, Amts­nie­der­le­gung, nicht nur vor­über­ge­hen­de Hin­de­rung an der Aus­übung des Amtes oder Tod aus dem Amt aus, so kann der Vor­stand mit der abso­lu­ten Mehr­heit der vor­han­de­nen Vor­stands­mit­glie­der ein Ersatz­mit­glied beru­fen. Das Ersatz­mit­glied bleibt bis zur nach­ten Wahl im Amt.

3. Der Vor­stand ver­tritt den Ver­ein nach außen und führt sei­ne Geschäf­te eigen­ver­ant­wort­lich. Der Ver­ein wird gemäß § 26 BGB ver­tre­ten durch min­des­tens zwei Mit­glie­der des Vor­stan­des, dar­un­ter immer der Vor­sit­zen­de oder der Stell­ver­tre­ter oder der Schatz­meis­ter.

4. Der Vor­stand besteht aus min­des­tens 3 Per­so­nen und zwar:

Dem Vor­sit­zen­den

Dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den

Dem Schatz­meis­ter

Ggf. wei­te­re Vor­sit­zen­de

5. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von 2 Jah­ren gewählt. Der Vor­stand ord­net und über­wacht die Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins und berich­tet der Mit­glie­der­ver­samm­lung über sei­ne Tätig­keit. Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit. Bei Stimm­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den bzw. bei Abwe­sen­heit sei­nes Stell­ver­tre­ters. Der Vor­stand kann ver­bind­li­che Ord­nun­gen erlas­sen. Der Vor­stand schlagt der Mit­glie­der­ver­samm­lung Bei­trä­ge zur Ent­schei­dung vor. Der Vor­stand ent­schei­det über den Haus­halts­plan.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

Die Wah­len und Abstim­mun­gen erfol­gen grund­sätz­lich durch offe­ne Stimm­ab­ga­be.

§ 11 Kassenprüfung

1. In jeder ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung wird für die Dau­er von zwei Jah­ren ein Kas­sen­prü­fer gewählt, der in unun­ter­bro­che­ner Rei­hen­fol­ge nur ein­mal wie­der­ge­wählt wer­den kann.

2. Der Kas­sen­prü­fer nimmt min­des­tens ein­mal jähr­lich eine Kas­sen­prü­fung vor und erstat­tet der Mit­glie­der­ver­samm­lung Bericht.

§ 12 Beitrage

1. Der Ver­ein erhebt Bei­trä­ge. Die Bei­trä­ge sind in einer Bei­trags­ord­nung gere­gelt.
2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det über die Höhe der Bei­trä­ge und über die Bei­trags­ord­nung.

§ 13 Der Beirat

Die för­dern­den Mit­glie­der kön­nen einen Bei­rat wäh­len. Die­ser besteht aus höchs­tens 5 Per­so­nen.

Mit­glie­der des Bei­ra­tes kön­nen juris­ti­sche und natür­li­che Per­so­nen sein.

Der Bei­rat soll dem Vor­stand Anre­gun­gen für die Ver­eins­ar­beit geben und ihn bera­ten. Der Bei­rat kann bestimm­te Auf­ga­ben des Ver­eins über­neh­men.

Der Bei­rat tagt nach Bedarf, min­des­tens ein­mal im Jahr.

Zu den Sit­zun­gen des Bei­rats haben alle Vor­stands­mit­glie­der Zutritt und das Recht, an der Dis­kus­si­on teil­zu­neh­men. Alle Vor­stands­mit­glie­der sind von Sit­zun­gen des Bei­ra­tes zu ver­stän­di­gen.

Von den Sit­zun­gen des Bei­rats ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen und den Vor­stands­mit­glie­dern inner­halb von einer Woche zu über­mit­teln.

Schei­det ein Mit­glied des Bei­rats wäh­rend der Amts­pe­ri­ode aus, so kann der Vor­stand für die rest­li­che Amts­dau­er der Aus­ge­schie­de­nen ein Ersatz­mit­glied beru­fen.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann auf einer zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit Drei­vier­tel­mehr­heit der anwe­sen­den Stim­men beschlos­sen wer­den.

2. Kommt ein Auf­lö­sungs­be­schluss nicht zustan­de, so kann eine inner­halb von drei Mona­ten erneut ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung die Auf­lö­sung mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Stim­men beschlie­ßen.

§ 15 Verwendung des Vermögens

1. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall des bis­he­ri­gen Zwecks fällt das Ver­eins­ver­mö­gen an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für die För­de­rung Betrof­fe­nen und Selbst­hil­fe­grup­pen im Gesund­heits­we­sen. (Bspw. Dt. Kin­der­krebs­hil­fe).

2. Über die Zuwen­dung des Ver­mö­gens ent­schei­det die außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit.

3. Das Ver­mö­gen darf den Anfall­be­rech­tig­ten nicht vor Ablauf eines Jah­res nach Bekannt­ma­chung des Auf­lö­sungs­be­schlus­ses über­ant­wor­tet wer­den.

§ 16 Inkrafttreten

Die­se Sat­zung tritt am Tage der Beschluss­fas­sung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung in Kraft und erhält ihre Rechts­wirk­sam­keit mit Ein­tra­gung im Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt.

Bun­des­ver­band Beschwer­de­ma­nage­ment für Gesund­heits­ein­rich­tun­gen e. V.

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