Satzung des BBfG
Satzung des Bundesverbands Beschwerdemanagement für Gesundheitseinrichtungen
Satzung vom 14.11.2014 (Errichtung 01.01.2015); neu: Satzungsänderung vom 16.03.2017 und Satzungsänderung vom 02.04.2019). Neu Satzung ab 01.01.2020:
§ 1 Name, Sitz und Gerichtstand
1. Der Verein führt den Namen Bundesverband Beschwerdemanagement für Gesundheitseinrichtungen e. V. (BBfG e. V.).
2. Sitz und Gerichtstand ist Stuttgart. (Sitz des Vereins: Klinikum Stuttgart, Kriegsbergstraße 60, 70174 Stuttgart).
§ 2 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden
Der BBfG e.V. ist in keinem anderen Verband Mitglied. Der Verein kann sich weiteren Verbänden anschließen, wenn dieses dem Vereinszweck förderlich ist.
§ 3 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch den Austausch zur Optimierung der Prozesse und der Kompetenzen im Bereich Lob- und Beschwerdemanagement in Gesundheitseinrichtungen sowie zur Aufstellung von Empfehlungen für Mindeststandards im Bereich Lob- und Beschwerdemanagement.
2. Ein weiteres Anliegen des Vereins ist, die fachlich- thematische Verbindung zwischen den Mitgliedern herzustellen, aufrecht zu erhalten und auszubauen und bei den regelmäßig stattfindenden Tagungen den persönlichen Austausch zu pflegen, zu fördern und sich im Forum gegenseitig Rat, Hilfestellung und Informationen zu geben.
3. Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch die Teilnahme und Durchführung von Tagungen, Symposien und Netzwerktreffen.
4. Der Verein gründet sich aus dem bisher nicht im Vereinsregister registrierten ‚Netzwerk Beschwerdemanagement für Gesundheitseinrichtungen” des Klinikum Nürnbergs, welches von Alois Hirth gegründet wurde.
5. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mittel des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder zulässt. Der Verein kann haupt- oder nebenberuflich tätige Mitarbeiter entgeltlich beschäftigen.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
6.1. Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die den Kriterien unter § 6 Nr. 5 und § 6 Nr. 7. entsprechen, und Unternehmen, die § 6 Nr. 6 oder 7 entsprechen, werden. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern sowie sein Ansehen zu stärken.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen durch den Vorstand nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Bekanntgabe der Aufnahme an das Mitglied aufgrund Entscheidung des Vorstandes.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Eine Ablehnung der Aufnahme ist durch den Vorstand auf dem Antrag des Abgelehnten zu vermerken.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid kann der Abgelehnte binnen einer Frist von 4 Wochen den Vorstand anrufen. Der Vorstand entscheidet abschließend. - Als ordentliches Mitglied aufgenommen werden können Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen mit dem Auftrag der direkten Patienten- oder Klientenversorgung die bereits Mitglied in dem unter §3 aufgeführten ‚Netzwerk Beschwerdemanagement für Gesundheitseinrichtungen” waren. Hierbei handelt es sich um eine so genannte ‚Personenmitgliedschaft”.
- Ebenfalls steht die ordentliche Mitgliedschaft allen Unternehmen im Gesundheitswesen, die in der direkten Patientenversorgung tätig sind offen oder direkte Dienstleistungen, die dem Vereinszweck § 3 Abs. 1 entsprechen, fir solche Unternehmen erbringen. Hierbei handelt es sich um eine so genannte ‚Unternehmensmitgliedschaft*.
- Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, des öffentlichen Rechts oder kirchlichen Rechts sein. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Eine Ablehnung der Aufnahme ist durch den Vorstand auf dem Antrag des Abgelehnten zu vermerken. Gegen diesen Ablehnungsbescheid kann der Abgelehnte binnen einer Frist von 4 Wochen den Vorstand anrufen. Der Vorstand entscheidet abschließend.
- Mit dem Antrag zur Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins an.
- Die Mitgliedschaft von Personen endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft von Unternehmen endet mit Austritt oder dem Untergang des Unternehmens.
- Der Austritt erfolgt durch Kündigung. Diese muss mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende erklart werden.
- Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins mit sofortiger Wirkung erfolgen.
- Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
6.2. Mitgliedschaft – Begrenzung
Bei Krankenhäusern beinhaltet eine Unternehmensmitgliedschaft bis zu fünf Krankenhausstandorte (maximal fünf IK-Nummern) des gleichen Trägers. Die Mitgliedschaft weiterer Krankenhausstandorte bedingt weitere Unternehmensmitgliedschaften.
§ 7 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist als beschließendes Organ zuständig für:
- Die Wahl des Vorstandes
- Die Wahl der Kassenprüfer
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Den Erlass der Beitragsordnung und die Festsetzung von Umlagen oder sonstigen finanziellen
- Zuwendungen der Mitglieder
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Abwahl des Vorstandes
- Die Änderung der Satzung
- Die Vereinsauflösung
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor dem Termin, schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung vorliegen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn personelle Veränderungen, die finanzielle Situation des Vereins oder juristische Belange dies erfordern. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und von dem durch die Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit zu fassen.
3. Die Tagesordnung soll enthalten:
3.1 Tatigkeitsbericht des Vorstandes
3.2 Kassenprüfbericht
3.3 Wahl eines/r Versammlungsleiters/in und Entlastung des Vorstandes
3.4 Vorlage und Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages für das Ifd. Geschäftsjahr
3.5 Anträge
3.6 Verschiedenes
3.7 Festlegung des nächsten Versammlungsortes
Im Bedarfsfall ist die Tagesordnung noch um weitere Punkte wie „Wahlen” oder
»Neufestsetzung der Beiträge“ zu ergänzen.
4. Antrage zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Später eingehende Antrage können durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Sie beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Satzungsänderungen sowie die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur über die mit der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte beschließen.
§ 9 Vorstand
1. In den Vorstand des Vereins kann nur gewählt oder berufen werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl volljährig ist, sowie für das auszuführende Amt die hinreichende fachliche und persönliche Eignung besitzt.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder betragt 2 Jahre, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Wiederwahl ist ausdrücklich zulässig. Nach dem Ende der Amtszeit sind Vorstandsmitglieder bis zu Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstand vor Ablauf der Amtszeit durch Beendigung der Mitgliedschaft, Amtsniederlegung, nicht nur vorübergehende Hinderung an der Ausübung des Amtes oder Tod aus dem Amt aus, so kann der Vorstand mit der absoluten Mehrheit der vorhandenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied berufen. Das Ersatzmitglied bleibt bis zur nachten Wahl im Amt.
3. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt seine Geschäfte eigenverantwortlich. Der Verein wird gemäß § 26 BGB vertreten durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter immer der Vorsitzende oder der Stellvertreter oder der Schatzmeister.
4. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und zwar:
Dem Vorsitzenden
Dem stellvertretenden Vorsitzenden
Dem Schatzmeister
Ggf. weitere Vorsitzende
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand schlagt der Mitgliederversammlung Beiträge zur Entscheidung vor. Der Vorstand entscheidet über den Haushaltsplan.
§ 10 Wahlen und Abstimmungen
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch offene Stimmabgabe.
§ 11 Kassenprüfung
1. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wird für die Dauer von zwei Jahren ein Kassenprüfer gewählt, der in ununterbrochener Reihenfolge nur einmal wiedergewählt werden kann.
2. Der Kassenprüfer nimmt mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vor und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 12 Beitrage
1. Der Verein erhebt Beiträge. Die Beiträge sind in einer Beitragsordnung geregelt.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Beiträge und über die Beitragsordnung.
§ 13 Der Beirat
Die fördernden Mitglieder können einen Beirat wählen. Dieser besteht aus höchstens 5 Personen.
Mitglieder des Beirates können juristische und natürliche Personen sein.
Der Beirat soll dem Vorstand Anregungen für die Vereinsarbeit geben und ihn beraten. Der Beirat kann bestimmte Aufgaben des Vereins übernehmen.
Der Beirat tagt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr.
Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht, an der Diskussion teilzunehmen. Alle Vorstandsmitglieder sind von Sitzungen des Beirates zu verständigen.
Von den Sitzungen des Beirats ist ein Protokoll anzufertigen und den Vorstandsmitgliedern innerhalb von einer Woche zu übermitteln.
Scheidet ein Mitglied des Beirats während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
2. Kommt ein Auflösungsbeschluss nicht zustande, so kann eine innerhalb von drei Monaten erneut einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen beschließen.
§ 15 Verwendung des Vermögens
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung Betroffenen und Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen. (Bspw. Dt. Kinderkrebshilfe).
2. Über die Zuwendung des Vermögens entscheidet die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses überantwortet werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und erhält ihre Rechtswirksamkeit mit Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht.
Bundesverband Beschwerdemanagement für Gesundheitseinrichtungen e. V.